Häufig gestellte Fragen
Wenn Sie in der Sozialversicherung versichert sind, haben Sie laut Sozialgesetzbuch I § 4 ein Recht auf Rehabilitation. Im Gesetz steht, Sie haben ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Sind Sie berufstätig, Arbeit suchend oder Empfänger von ALG II ist die Deutsche Rentenversicherung für Sie zuständig. Sind Sie nicht erwerbstätig, beziehen Sie eine Rente oder sind Sie als Selbstständiger krankenversichert, ist Ihre Krankenkasse zuständig.
Füllen Sie den Antrag gemeinsam mit Ihrem Arzt oder dem Sozialdienst im Krankenhaus aus. Sie können das Antragsformular bei Ihrem Kostenträger telefonisch anfordern oder im Internet herunterladen.
Eine medizinische Reha wird genehmigt, wenn Sie
Sowohl für die Deutsche Rentenversicherung (DRV) als auch für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gilt: Bei Zuweisung einer Klinik ist in erster Linie die medizinische Eignung für das Krankheitsbild des Patienten und für das Erreichen des Reha-Zieles vom zuständigen Kostenträger zu berücksichtigen. Grundsätzlich können Sie aber über das sog. Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGB IX) Einfluss auf die Auswahl Ihrer Reha-Klinik nehmen.
Sollte entweder Ihr Reha-Antrag oder aber Ihre Wunschklinik vom Kostenträger abgelehnt worden sein, können Sie innerhalb von vier Wochen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.